Allgemeine Geschäftsbedingungen
Meister Flink – Inh. Ahmet Bilgin – Hausringweg 3 – 93333 Neustadt a. d. Donau
im Geschäftsverkehr mit der Meister Flink, Inh. Ahmet Bilgin, Hausringweg 3, 93333 Neustadt a. d. Donau.
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen Meister Flink, Inh. Ahmet Bilgin (im Folgenden „Meister Flink“ genannt) und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, insbesondere Verträge zur Erbringung von Entrümpelungen, Entsorgungen, Entkernungen, Renovierungs- und Reinigungsarbeiten, bei Wohnungs-, Gewerbe- und Betriebsauflösungen, Umzügen und Transporten. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von Meister Flink nicht ausdrücklich in Textform anerkannt werden, sind für Meister Flink unverbindlich, auch wenn Meister Flink ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Der Kunde kann aus dem Online-Angebot von Meister Flink eine Mailanfrage für ein Angebot stellen. Darüber hinaus kann der Auftrag des Kunden individuell oder bei einer Vor-Ort-Besichtigung besprochen werden. Meister Flink erstellt in jedem Fall nach den Wünschen und Spezifikationen ein schriftliches Angebot. Sämtliche Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Meister Flink gewährt dem Kunden eine vierwöchige Angebotsbindung. Der Vertrag kommt mit Eingang der vom Kunden unterzeichneten Auftragsbestätigung bei Meister Flink zustande. Mündliche Abreden sind rechtlich nicht wirksam.
§ 3 Leistungsumfang
- (1) Meister Flink garantiert bei allen beauftragten Leistungen eine sorgfältige und fachgerechte Durchführung der Arbeiten sowie ein besenreines Verlassen des Objektes. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, Putz- und/oder Reinigungsarbeiten durchzuführen.
- (2) Meister Flink ist berechtigt, den Vertrag oder Teile des Vertrages durch Dritte erfüllen zu lassen. Für Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet Meister Flink nur für die sorgfältige Auswahl.
- (3) Meister Flink unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die im Rahmen der beauftragten Tätigkeiten durch Meister Flink verursacht werden. Auf Wunsch des Kunden kann ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.
- (4) Die Mitarbeiter von Meister Flink sind ohne vorherige Absprache zwischen den Parteien nicht verpflichtet, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Zu Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Meister Flink nicht berechtigt.
- (5) Zusätzliche Leistungen, welche bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar und notwendig sind, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Meister Flink wird den Kunden darüber vor Erbringung dieser Leistungen informieren und diese Leistungen nur bei dessen Zustimmung erbringen.
- (6) Beauftragt der Kunde oder sein Vertreter Meister Flink nach Auftragserteilung weitere zusätzliche Leistungen, werden auch diese dem Kunden in Rechnung gestellt. Zusatzarbeiten werden als Stundenlohnarbeiten abgerechnet und für diese gelten die zwischen Kunden und Meister Flink vereinbarten Stundenlöhne.
Vertragsänderungen und Auftragserweiterungen bedürfen der Textform.
§ 4 Verpflichtungen des Kunden
- (1) Bei allen von Meister Flink angebotenen Leistungen, ausgenommen Transport und Umzug, sind in den Räumlichkeiten der Kunden befindliche Wertgegenstände vorab vom Kunden zu entfernen bzw. sicherzustellen. Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Haushalt des Kunden befindlichen Gegenstände in das Eigentum von Meister Flink über, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
Die weitere Verwertung obliegt Meister Flink, insbesondere haftet Meister Flink nicht für den Verlust von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Wertpapiere, Dokumente, Briefmarken oder Urkunden. Zudem wird ein Großteil der Gegenstände, die nicht verwertet werden können, von Meister Flink fachgerecht entsorgt und sind somit unwiderruflich verloren. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass der Kunde Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen hat, so berechtigt dies Meister Flink zur Preisanpassung. Dies gilt insbesondere dann, wenn Wertgegenstände entgegen dem Vertrag nachträglich aus dem Objekt entfernt, verändert oder zerstört wurden.
- (2) Sollen Gegenstände jeglicher Art im Objekt verbleiben und nicht entsorgt werden, sind diese einzeln schriftlich in der Auftragsbestätigung aufzuführen, andernfalls trifft Meister Flink kein Verschulden, wenn diese Gegenstände entsorgt wurden. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 5 Auskunftspflicht des Kunden
- (1) Mit der Vertragsunterzeichnung versichert der Kunde gegenüber Meister Flink, dass er Eigentümer der Gegenstände ist oder zumindest vollumfänglich Befugnis zur Veräußerung bzw. Entsorgung der Gegenstände hat. Bei mündlicher Zusage und mit Beginn der Arbeiten gilt Gleiches. Meister Flink ist von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter bei unwahrheitsgemäßer oder fehlerhafter Auskunft über die Eigentumsverhältnisse freigestellt. Bei Eigentumsstreitigkeiten über Gegenstände Dritter haftet ausschließlich der Kunde.
- (2) Der Kunde ist verpflichtet, Meister Flink über gefährliche Stoffe, Abfälle, Flüssigkeiten und andere Materialien, die nicht ins Grundwasser gelangen dürfen, sowie weitere gesundheitsgefährdende Materialien, die sich im Auftragsobjekt befinden, vor Auftragserteilung zu unterrichten.
Sollte sich erst im Laufe der Räumung herausstellen, dass sich im Objekt Stoffe wie Öle, Fette, Farben, Lacke, Düngemittel, grundwasserschädigende oder asbesthaltige Stoffe im Sinne des KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) befinden, so gehen diese Abfälle nicht in das Eigentum von Meister Flink über. Bei Bedarf unterbreitet Meister Flink dem Kunden ein Angebot über die fachgerechte Entsorgung dieser Stoffe.
Gleiches gilt für Umzüge und Transporte. Der Kunde ist zwingend verpflichtet, Meister Flink mitzuteilen, wenn sich gefährliche oder verbotene Stoffe in den Umzugsbehältern befinden.
§ 6 Termine und Leistungszeit
Termine sowie Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Textform. Termin- und Dienstleistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, auch im eigenen Betrieb, die Meister Flink die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energiemangel oder Versagen der Verkehrsmittel – führen bis zur Behebung des Hindernisses zur Aussetzung der Leistungsverpflichtung und/oder Einhaltung der Terminvereinbarungen, ohne dass Schadensersatzansprüche gegen Meister Flink geltend gemacht werden können.
§ 7 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Schadensersatz
- (1) Die durchgeführten Leistungen sind unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten vom Kunden abzunehmen und schriftlich zu bestätigen. Die Leistungen gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Beendigung der jeweiligen Dienstleistung eine begründete Mängelrüge erhebt.
- (2) Ist der Verlust oder die Beschädigung des Gutes augenscheinlich erkennbar, muss die Schadensanzeige noch am Tag nach der Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Bei nicht unmittelbar augenscheinlichem Verlust oder Beschädigung beträgt die Frist zur Schadensanzeige vierzehn Tage nach Ablieferung des Gutes. In letzterem Falle ist von Seiten des Kunden der Nachweis zu führen, dass der Schaden von Meister Flink zu verantworten ist.
- (3) Werden berechtigte und begründete Mängel erhoben, so werden diese unmittelbar von Meister Flink behoben. Die Gewährleistungspflicht von Meister Flink richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Meister Flink nur:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
Soweit Meister Flink dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorauszusehen waren oder unter Berücksichtigung der Umstände, die Meister Flink bekannt waren oder die Meister Flink hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
- (4) Die Haftung von Meister Flink für Sachschäden ist je Schadensfall auf 300.000 Euro begrenzt. Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) gilt eine Haftungshöchstgrenze von 500.000 Euro je Schadensfall. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- (5) Meister Flink ist nicht verpflichtet, einen Stundennachweis oder Nachweise über Material- oder Entsorgungskosten zu erbringen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung festgehalten.
Wünscht der Kunde einen Vernichtungsnachweis (Vernichtungsprotokoll/-zertifikat) für die durchgeführte Aktenvernichtung, so ist dies vor Auftragserteilung ausdrücklich in Textform bei Meister Flink anzufordern. Die Erstellung eines solchen Nachweises ist eine gesondert zu vergütende Zusatzleistung und wird dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
§ 8 Besondere Haftungsbeschränkungen
- (1) Es gelten für die nachfolgenden Tätigkeiten folgende Besonderheiten:
- Entrümpelungen: Eine Haftung für mittelbare Schäden / Folgeschäden ist ausgeschlossen. Meister Flink übernimmt keine Haftung für den Zustand der in der Wohnung nach der Entrümpelung befindlichen An- und Einbauten, insbesondere für Wände, PVC- oder Holzböden, sonstige Böden, Schlösser, Jalousien, Rollläden, fehlende Schlüssel und sonstige Beschädigungen aller Art.
- Bei Bodenbelagsentfernung wird darauf hingewiesen, dass sich stellenweise noch Klebereste auf dem Untergrund befinden können. Die Entfernung dieser Klebereste ist im Angebot nicht enthalten.
- Bei reinen Umzügen / Transporten besteht für einen von Meister Flink verursachten Schaden eine Betriebshaftpflichtversicherung. Schäden sind unmittelbar nach Übergabe des Umzugsguts vom Kunden festzustellen und Meister Flink schriftlich mitzuteilen. Eine spätere Reklamation ist nicht mehr möglich.
- (2) Packt der Kunde sein Umzugsgut selbst, so übernimmt Meister Flink keinerlei Haftung für Schäden an diesen Gegenständen.
- (3) Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Fernseh-, Radio- und Hi-Fi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist Meister Flink nicht verpflichtet und kann im Schadenfall nicht haftbar gemacht werden.
- (4) Nach Auftragserfüllung können für entrümpelte/entsorgte Gegenstände keine Schadenersatzansprüche gestellt werden.
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
- (1) Die Preise werden nach einer für den Kunden kostenlosen Besichtigung und in einem kostenlosen Angebot bemessen. Die im Auftrag festgelegten Preise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer bemessen sich nach Art und Größe des Aufwandes und sind verbindlich.
- (2) Festpreise oder Rabatte bedürfen der vertraglichen Fixierung.
- (3) An die vereinbarten Preise hält sich Meister Flink 60 Tage gebunden. Falls sich zwischen der Besichtigung und der Ausführung wesentliche Grundlagen des Angebots ändern wie z. B. besichtigte Gegenstände nicht mehr verfügbar sind, sich die Wetterlage verändert hat, sich Entsorgungspreise erhöht haben, ist Meister Flink berechtigt, den vereinbarten Festpreis entsprechend anzupassen.
- (4) Die Zahlung der Rechnungen erfolgt mit einem Zahlungsziel von 5 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung.
- (5) Bei umfangreicheren Arbeiten behält sich Meister Flink vor, Abschlagszahlungen vor Beginn der Arbeiten oder je nach erbrachter Leistung abzurechnen. Diese Zahlungen sind jeweils sofort fällig.
- (6) Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungszieles ist Meister Flink berechtigt, alle weiteren noch zu verrichtenden Arbeiten aus dem gegenständlichen Auftrag und alle Arbeiten in Verbindung mit weiteren Aufträgen des Kunden einzustellen.
- (7) Soweit der Kunde gegenüber einer Dienststelle, einem Arbeitgeber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten einen Anspruch auf Kostenvergütung hat, ist der Kunde verpflichtet, den Kostenpflichtigen anzuweisen, die vereinbarte und fällige Kostenvergütung abzüglich geleisteter An- oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an Meister Flink auszuzahlen.
- (8) Gegen Ansprüche von Meister Flink ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
- (9) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§ 288 BGB) berechnet. Bei Verträgen mit Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- (10) Meister Flink ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn objektive Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden vorliegen, insbesondere bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dem Kunden wird zuvor die Möglichkeit eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine geeignete Sicherheit zu erbringen.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
- (1) Die Vertragssprache ist Deutsch.
- (2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Meister Flink zum vereinbarten Termin Zugang zum Objekt erhält. Sofern erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, eine Halteverbotszone oder Parkgenehmigung auf eigene Kosten rechtzeitig zu beantragen. Entstehende Mehrkosten durch fehlende Parkmöglichkeiten gehen zu Lasten des Kunden.
- (3) Das Personal von Meister Flink ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, Gegenstände mit einem Gewicht von über 90 kg zu transportieren. Für den Transport solcher Gegenstände können zusätzliche Kosten (z. B. Hebezeug, Spezialgerät) anfallen, die gesondert berechnet werden.
- (4) Schlüssel und Zugangsmittel zum Objekt sind dem Beauftragten von Meister Flink zu Beginn der Arbeiten zu übergeben und nach Abschluss der Arbeiten zurückzugeben. Meister Flink übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch defekte oder ungeeignete Schlüssel entstehen.
- (5) Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine gemeinsame Begehung des Objektes. Etwaige Schäden sind in einem Abnahmeprotokoll schriftlich festzuhalten. Nimmt der Kunde nach zweimaliger Aufforderung nicht an der Abnahme teil, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht und abgenommen. Ist der Kunde persönlich verhindert, ist er verpflichtet, eine bevollmächtigte Person für die Abnahme zu benennen.
§ 11 Terminverlegung, Aufwandsentschädigung bei Rücktritt vom Vertrag
- (1) Ein Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragserteilung ist nur in Ausnahmefällen und unter Angabe des Grundes möglich und bedarf der schriftlichen Mitteilung an Meister Flink.
- (2) Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden ist Meister Flink berechtigt, folgenden Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Rechnung zu stellen:
- Ab 10 Werktage vor dem vereinbarten Auftragsdatum – 25 % des Endpreises zzgl. MwSt.
- 5–10 Werktage vor dem vereinbarten Auftragsdatum – 40 % des Endpreises zzgl. MwSt.
- 1–5 Werktage vor dem vereinbarten Auftragsdatum – 70 % des Endpreises zzgl. MwSt.
- Weniger als 1 Werktag vor dem vereinbarten Auftragsdatum – 80 % des Endpreises zzgl. MwSt.
- Nichterscheinen des Kunden oder Verweigerung des Zutritts am vereinbarten Auftragstag – 100 % des Endpreises zzgl. MwSt.
Weist der Kunde einen von ihm nicht zu vertretenden Grund nach und teilt dies Meister Flink unverzüglich mit, werden anstelle der Pauschale die tatsächlich entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Personalkosten) in Rechnung gestellt und ein neuer Termin vereinbart. Dem Kunden ist der Gegenbeweis eines geringeren Schadens möglich.
(3) Bei Terminverlegung des Kunden nach Auftragsbestätigung mit festgelegtem Termin ist Meister Flink berechtigt, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 7 % des vereinbarten Entgeltes zzgl. MwSt. zu erheben. Dem Kunden ist der Gegenbeweis eines geringeren zusätzlichen Aufwands gestattet.
§ 12 Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung von Meister Flink nicht verrechenbar.
§ 13 Bilder und Filmmaterial
- (1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Meister Flink Bild- und Filmmaterial vom Auftragsobjekt zu Zwecken der Angebotserstellung, Dokumentation und Qualitätssicherung aufnimmt. Diese Aufnahmen werden nicht an Dritte weitergegeben.
- (2) Aufnahmen können zu Werbezwecken auf der Internetseite von Meister Flink ohne persönliche Daten / Erkennungsmerkmale veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung von Aufnahmen mit personenbezogenen Daten oder Erkennungsmerkmalen erfolgt nur mit ausdrücklicher gesonderter Einwilligung des Kunden. Sollten keinerlei Aufnahmen gewünscht sein, ist dies Meister Flink vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich in Textform mitzuteilen.
§ 14 Malerarbeiten
- (1) Farb- und Materialauswahl sowie der Zustand des Untergrunds werden im schriftlichen Angebot dokumentiert und vom Kunden mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung genehmigt.
- (2) Wünscht der Kunde ein bestimmtes Material, so ist dies vor Auftragserteilung ausdrücklich im Angebot schriftlich zu vermerken. Andernfalls wählt Meister Flink ein fachgerecht geeignetes Standardmaterial aus.
- (3) Vorbereitungsarbeiten wie Untergrundausbesserung, Grundierung oder Spachtelarbeiten sind im Angebot gesondert auszuweisen und nicht im Standardpreis enthalten.
- (4) Schäden, die unter Tapeten, Holzdecken oder Styropor sichtbar werden, gehen zu Lasten des Kunden.
- (5) Das Auftreten mehrerer Tapetenschichten bei Tapetenentfernung gilt als Zusatzleistung und wird gesondert berechnet.
- (6) Bei Bodenentfernungen gelten nicht vorher vereinbarte zusätzliche Schichten, Klebereste oder unerwartete Gegebenheiten als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.
- (7) Für Farbreste oder Verschmutzungen an Böden, Sockelleisten oder Randbereichen aus vorherigen Anstrichen übernimmt Meister Flink keine Haftung.
- (8) Farbtonabweichungen innerhalb handelsüblicher Toleranzen gelten als vertragsgemäß.
- (9) Mängel oder Schäden, die aus dem Untergrund (z. B. Estrich, Putz, Feuchtigkeit) resultieren, trägt ausschließlich der Kunde.
§ 15 Reinigung
- (1) Der Leistungsumfang der Reinigung (besenreine Reinigung oder Grundreinigung) wird im schriftlichen Angebot festgelegt. Eine Grundreinigung ist nicht im Standardpreis enthalten und wird gesondert berechnet.
- (2) Der Kunde ist verpflichtet, den tatsächlichen Zustand und Verschmutzungsgrad des Objektes vor Auftragserteilung wahrheitsgemäß anzugeben. Bei erheblich höherem Verschmutzungsgrad als angegeben ist Meister Flink berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
§ 16 Küchen-Demontage und Entsorgung
- (1) Vor Beginn der Küchendemontage hat der Kunde sicherzustellen, dass alle Wasser-, Gas- und Elektroanschlüsse durch einen Fachbetrieb fachgerecht getrennt wurden.
- (2) Sind Anschlüsse zum Zeitpunkt der Demontage nicht fachgerecht getrennt oder entstehen Schäden aufgrund des schlechten Zustands vorhandener Anschlüsse, Leitungen oder Armaturen, übernimmt Meister Flink keinerlei Haftung. Die Verantwortung und Haftung verbleibt in diesen Fällen beim Kunden.
§ 17 Gartenpflege
- (1) Der Umfang der Gartenarbeiten (z. B. zu fällende Bäume, zu entfernende Pflanzen) wird im schriftlichen Angebot festgelegt. Mündliche Absprachen vor Ort gelten als verbindlich, sofern sie später schriftlich bestätigt werden.
- (2) Erforderliche behördliche Genehmigungen für Fäll- oder Rückschnittarbeiten sind vom Kunden eigenverantwortlich einzuholen. Meister Flink übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus fehlenden Genehmigungen entstehen.
- (3) Die Entsorgung von Gartenabfällen (Schnittgut, Erde, Steine etc.) ist gesondert zu beauftragen und wird zusätzlich berechnet, sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten.
- (4) Witterungsbedingte Verzögerungen sowie saisonale Einschränkungen gelten nicht als Leistungsmangel.
- (5) Für das Anwachsen, die Entwicklung oder das Absterben von Pflanzen wird keine Garantie übernommen.
§ 18 Klein-Umzug und Transport – Besondere Bedingungen
- (1) Ist ein Aufzug nicht vorhanden oder nicht funktionsfähig, ist Meister Flink berechtigt, entstehende Mehrkosten gesondert zu berechnen.
- (2) Mehraufwand oder Schäden aufgrund enger Treppnhäuser, schmaler Zugänge oder baulicher Gegebenheiten gehen nicht zu Lasten von Meister Flink.
§ 19 Datenspeicherung
Alle geschäftsnotwendigen Daten, soweit im Rahmen der DSGVO und des BDSG zulässig, werden gespeichert und verwaltet, aber nicht an Dritte weitergegeben. Die Datenschutzbestimmungen können der Webseite von Meister Flink entnommen werden.
§ 20 Sonstiges
- (1) Sämtliche Geschäftsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- (2) Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 38 Abs. 1 ZPO) ist das für den Geschäftssitz von Meister Flink zuständige Gericht. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
- (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- (4) Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Textform.
Stand: Mai 2026