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Entrümpelung & Renovierung von der Steuer absetzen

Mai 24, 2026

Was geht, was nicht, und wie viel Sie wirklich sparen Lesedauer: ca. 5 Minuten | Meister Flink – Entrümpelung & Haushaltsauflösung in Bayern

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Frisch gestrichener Raum mit weißen Wänden und neuem dunklem Boden, nach abgeschlossenen Malerarbeiten.

Viele unserer Kunden fragen uns am Ende eines Auftrags: „Kann ich das eigentlich absetzen?“ Die
kurze Antwort: Ja, oft schon. Und häufig mehr als erwartet.

Das Einkommensteuergesetz kennt seit Jahren eine Regelung, die genau dafür gedacht ist – § 35a
EStG. Sie gilt für eine überraschend breite Palette von Leistungen: Entrümpelungen,
Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten, Umzüge, Malerarbeiten, Renovierungen. Kurz: fast alles, was
wir bei Meister Flink anbieten.

Wir sind keine Steuerberater – für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich bitte an einen
Fachmann. Aber die Grundlagen können wir Ihnen erklären. Und wir sorgen dafür, dass Ihre
Rechnung bei uns so aufgebaut ist, dass Sie sie direkt beim Finanzamt einreichen können.


§ 35a EStG einfach erklärt: Wer profitiert von der Steuerersparnis?


Das Gesetz unterscheidet zwei Kategorien mit unterschiedlichen Obergrenzen. Wer beide in einem
Jahr kombiniert, kommt auf bis zu 5.200 € Steuerersparnis.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums der
Justiz:
→ § 35a EStG – Gesetze im Internet
Und die offizielle Erläuterung des Bundesfinanzministeriums – wie das Finanzamt die Regel in der
Praxis anwendet – finden Sie hier:
→ BMF – Amtliches Lohnsteuer-Handbuch zu § 35a EStG


Kategorie 1: Haushaltsnahe Dienstleistungen – bis zu 4.000 € Ersparnis


Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die typischerweise von Haushaltsmitgliedern selbst
erledigt werden könnten – aber an einen professionellen Anbieter übertragen werden.
Entscheidend: Die Leistung muss in Ihrem Haushalt erbracht werden.

Was fällt darunter – und was davon bieten wir an:

Wie viel können Sie absetzen?

20 % der absetzbaren Arbeitskosten, maximal 4.000 € pro Jahr – das entspricht förderfähigen
Arbeitskosten von bis zu 20.000 €.
Ein konkretes Beispiel: Ihre Entrümpelung schlägt mit 2.800 € Arbeitskosten zu Buche. Das
Finanzamt erkennt 20 % davon an – das sind 560 €, die direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen
werden. Nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern von der Steuer selbst. Das ist der
Unterschied.

Kategorie 2: Handwerkerleistungen – bis zu 1.200 € Ersparnis


Handwerkliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück werden
ebenfalls gefördert – aber mit einer eigenen, separaten Obergrenze.

Was fällt darunter:

  • Malerarbeiten und Tapezieren
  • Bodenbeläge verlegen oder entfernen (Laminat, Parkett, Fliesen, Teppich)
  • Badezimmer- oder Küchensanierung
  • Montage und Demontage von Möbeln und Einbauten

20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr – entspricht bis zu 6.000 € Arbeitskosten.

Beispiel: Malerarbeiten kosten 3.500 € Arbeitskosten. Das Finanzamt erkennt 20 % an – also 700 €
Steuerersparnis.

Beides im selben Jahr: bis zu 5.200 € Ersparnis

Das ist der Punkt, den die meisten übersehen: Haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen haben getrennte Obergrenzen – und können im selben Steuerjahr
gleichzeitig geltend gemacht werden.

Wenn Sie also in einem Jahr eine Entrümpelung beauftragen und anschließend die Wohnung
renovieren lassen – was bei uns regelmäßig vorkommt – können Sie beide Töpfe ausschöpfen.
Maximal 4.000 € aus dem ersten Topf, maximal 1.200 € aus dem zweiten. Macht zusammen bis zu
5.200 € direkten Steuerabzug.

Voraussetzung: Die Rechnung weist Räumungs- und Renovierungsleistungen als separate Positionen
aus. Das ist bei uns seit Beginn dieses Jahres Standard.

Ein Praxisbeispiel aus Augsburg

Familie M. ließ nach dem Tod der Mutter eine 90 m² Wohnung auflösen und anschließend
renovieren:

  • Entrümpelung: 3.200 € Arbeitskosten → 640 € Steuerersparnis
  • Malerarbeiten: 2.800 € Arbeitskosten → 560 € Steuerersparnis
  • Bodenarbeiten: 1.500 € Arbeitskosten → 300 € Steuerersparnis

Gesamtersparnis: 1.500 € direkt von der Steuer abgezogen.

Das Finanzamt akzeptierte die Rechnung problemlos – weil alle Arbeitskosten separat ausgewiesen
waren.

Mehr zur Haushaltsauflösung nach einem Todesfall finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber:
Haushaltsauflösung nach Todesfall – Leitfaden für Angehörige.

Was ist absetzbar – und was nicht?

Nur die Arbeitskosten sind absetzbar: Lohn, Fahrtkosten, Maschinenkosten – jeweils inklusive
Mehrwertsteuer.

Nicht absetzbar sind Materialkosten – Farben, Tapeten, Laminat, Schutzmaterial,
Entsorgungsgebühren an Deponien oder Wertstoffhöfen.

In der Praxis ist der absetzbare Anteil aber oft erheblich – weil bei Entrümpelungen und
Renovierungen der Hauptteil der Kosten aus Arbeitsleistung besteht.

⚠️ ACHTUNG: Barzahlungen sind nicht absetzbar
Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt – durch das Jahressteuergesetz 2024 noch
einmal explizit klargestellt. Zahlen Sie immer per Überweisung, sonst verlieren Sie die
Steuerersparnis.

Was wir bei Meister Flink für Sie tun

Seit Jahresbeginn stellen wir unsere Rechnungen so aus, dass Sie beim Finanzamt keine Rückfragen
bekommen:

  • Arbeitskosten separat ausgewiesen
  • Fahrtkosten separat ausgewiesen
  • Materialkosten und Entsorgungsgebühren klar getrennt
  • MwSt. pro Posten einzeln aufgeführt
  • Gesamtsumme am Ende


Diese Aufschlüsselung ist gesetzlich notwendig. Wir liefern sie automatisch – ohne dass Sie danach
fragen müssen.

Drei Voraussetzungen, die Sie selbst erfüllen müssen

  1. Ordentliche Rechnung
    Sie brauchen eine Rechnung mit den oben genannten Angaben. Die stellen wir aus.
  2. Zahlung per Überweisung
    Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an – das ist gesetzlich klargestellt. Zahlen Sie immer auf
    unser Geschäftskonto. Der Kontoauszug ist Ihr Nachweis.
  3. Leistung im Haushalt
    Entrümpelung, Renovierung, Gartenpflege – das alles findet bei Ihnen statt. Diese Voraussetzung
    erfüllen unsere Leistungen in der Regel automatisch.

Besondere Situationen

Nach einem Todesfall
Erben, die die Wohnung eines Verstorbenen auflösen lassen, können die Kosten ebenfalls steuerlich
geltend machen. Klären Sie das im Zweifelsfall mit einem Steuerberater.

Vermieter
Wenn Sie nach dem Auszug eines Mieters entrümpeln oder renovieren lassen, können Sie die Kosten
als Werbungskosten absetzen – ohne die Obergrenzen des § 35a EStG, inklusive Materialkosten.

Mieter
Auch als Mieter können Sie selbst beauftragte Leistungen geltend machen – Rechnung und
Überweisung vorausgesetzt.

Zusammenfassung

LeistungKategorieMax. Ersparnis/Jahr
Entrümpelung, HaushaltsauflösungHaushaltsnahe Dienstleistungbis 4.000 €
Reinigung, Gartenpflege, UmzugHaushaltsnahe Dienstleistungbis 4.000 € (gemeinsam)
Malerarbeiten, TapezierenHandwerkerleistungbis 1.200 €
Bodenarbeiten, RenovierungHandwerkerleistungbis 1.200 € (gemeinsam)
Beides im selben Jahr kombiniert bis 5.200 €

Jeweils 20 % der Arbeitskosten. Materialkosten sind nicht absetzbar.


Gesetzliche Grundlage:
→ § 35a EStG – Gesetze im Internet
→ BMF – Amtliches Lohnsteuer-Handbuch zu § 35a EStG

Häufige Fragen

Kann ich eine Entrümpelung komplett von der Steuer absetzen?
Nein – nur die Arbeitskosten (Lohn, Fahrtkosten, Maschinenkosten inkl. MwSt.) sind absetzbar. Das
Finanzamt gewährt 20 % davon, maximal 4.000 € pro Jahr.

Was passiert, wenn ich bar bezahlt habe?
Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt – durch das Jahressteuergesetz 2024 noch
einmal gesetzlich klargestellt. Zahlen Sie immer per Überweisung.

Kann ich Entrümpelung und Renovierung im selben Jahr absetzen?
Ja – beide Kategorien haben separate Obergrenzen und können parallel genutzt werden. Zusammen
sind bis zu 5.200 € Steuerersparnis möglich.

Muss ich die Rechnung aktiv beim Finanzamt einreichen?
Nein. Sie tragen den Betrag in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein und halten Rechnung
und Kontoauszug für eventuelle Rückfragen bereit.

Gilt das auch für die Auflösung der Wohnung meiner verstorbenen Eltern?
In vielen Fällen ja. Die genaue Einordnung hängt vom Einzelfall ab – lassen Sie das von einem
Steuerberater prüfen.

Meister Flink – Entrümpelung und Haushaltsauflösung in Bayern.

Servicegebiete: Ingolstadt · München · Nürnberg · Augsburg · Regensburg · Landshut.